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A. Texte nach 2009
B. Ausgewählte Texte aus: Peter Römer, Beiträge Band 1-5 zugleich Bände 19-23 der Reihe dialectica minora des Centro di Studi Filosofici Sant´Abbondio, Köln 2009.
Diese Bände sind über den Buchhandel oder direkt bei dem Verlag J. Dinter, Buchholzstr. 8-10 D-51061 Köln, e-mail: dinter@dinter.de für je 16,90 € zu beziehen. |
1. Beiträge zur marxistischen Theorie, zur Lektüre des Kapitals und zur Methode von Marx. |
Das Kapital existiert in der Form des Privateigentums an den Produktionsmitteln. Marx untersucht, wie es sich akkumuliert durch den Ankauf der Ware Arbeitskraft auf dem Markt und deren Verbrauch im Produktionsprozess. Marx zeigt auf, wie sich das Kapital zentralisiert und neue Formen des Privateigentums an den Produktionsmitteln herausbildet.
Diese Produktions/Eigentumsverhältnisse werden vom Staat garantiert, geschützt und organisiert durch zwangsbewehrte Rechtsnormen. Durch ihre eigene gesetzliche Entwicklung geraten die kapitalistischen Produktionsverhältnisse in Widerspruch mit den gesellschaftlichen Produktivkräften, die sie enorm, wenn auch in höchst widersprüchlicher Form, gesteigert haben, und werden abgelöst werden durch gesellschaftliche Produktions- und Eigentumsverhältnisse und den ihnen entsprechenden Rechtsnormen. Der Motor dieser Umwälzung sind die lohnabhängigen Klassen, die angeleitet durch Marx und Engels ihre politischen Forderungen zusammenfassen können in der Forderung, das private Eigentum an den Produktionsmitteln abzuschaffen. Eine Schwierigkeit bei der Lektüre des „Kapitals“ bildet sein Anfang. Marx geht nicht von kapitalistischen Produktions- und Eigentumsverhältnissen aus und schon gar nicht von ihren juristischen Formen, sondern von der Ware. Aber so kann er von den verschiedenen Eigentumsformen abstrahieren, mittels deren Waren produziert werden und kann den grundlegenden Unterschied zwischen allen Formen privaten Eigentums zu allen Formen des gesellschaftlichen und staatlichen Eigentums, mit dem die Produktion gesamtgesellschaftlich geplant und organisiert wird, herausarbeiten. Die beiden Beiträge: |
Analyse des kapitalistischen Eigentums durch Marx, Band 1, Text Nr. 2 (733 KB) |
und |
Das Eigentum als ökonomische und juristische Kategorie, Band 1, Text Nr. 1 (588 KB) |
analysieren die grundlegende Bedeutung des Eigentums für die marxistische Theorie und Praxis und leiten zugleich in die Kapitallektüre ein. Die marxsche Methode wird im 2.Abschnitt des letzteren Beitrags behandelt. Es ist dies die Methode des Aufsteigens der Erkenntnis vom empirisch Konkreten zum theoretisch Abstrakten und dann wieder zurück zur konkreten Totalität des Teilbereichs Wirklichkeit, von dem ausgegangen wurde. Diese Methode wurde in der marxistischen Theorie der sozialistischen Länder umfassend und differenziert diskutiert. In der bundesrepublikanischen sehr selbstbezüglichen und zum Teil hochscholastischen marxschen Theorie wurde sie nicht rezipiert. Das Feld der Diskussion wurde – und wird zum Teil noch heute – besetzt von der Staatsableitungsdiskussion, von Erörterungen über die logische und historische Methode bei Marx, seine Forschungs- und Darstellungsmethode und von der Bedeutung der Dialektik als Forschungsmethode. Neuere Untersuchungen zu Marx befassen sich umfassend mit der Analyse des Werts. Der Problematik des Eigentums an den Produktionsmitteln kommt in allen diesen Untersuchungen, die Einzelbereiche des marxschen Werks zum Teil sehr kenntnisreich und klug behandeln, nicht oder nur marginal vor. Die „Eigentumsfrage“ im Sinne der Aufhebung des privaten Eigentums an den Produktionsmitteln wird von diesen neueren Marxinterpreten nicht gestellt und kann von ihnen deshalb auch nicht beantwortet werden. Eine knappe Zusammenfassung der Eigentumsproblematik gibt der Beitrag: Band 1, Text Nr. 5 |
Eigentum als Grundlage von Staat und Recht (159 KB) |
2. Beiträge, die sich mit neueren Entwicklungen des Eigentums befassen |
In dem Beitrag Band 1, Text. Nr. 9 |
Globale Gesellschaft, Privateigentum und Staat. Anmerkungen zur Globalisierungsdebatte (446 KB) |
werden die Thesen vom Verschwinden des Eigentums und vom Verlust der Souveränität des Staates kritisiert. Wandel und Konstanz der Funktion des Privateigentums und seines Staates werden analysiert. |
Mit dem Beitrag Band 1, Text. Nr. 11 |
Das Ende des Sozialismus und der Sieg des Kapitalismus. Eine Antwort und viele Fragen (210 KB) |
wird herausgearbeitet, dass nur mit den marxschen Erkenntnissen und mit seiner Methode die Niederlagen des Sozialismus verstanden und die weiteren Entwicklungen der gesellschaftlichen und politischen Widersprüche erkannt werden können. Die Ersetzung des Privateigentums durch gesellschaftliches Eigentum bleibt das Ziel. Die Eigentumstheorie des bedeutenden Juristen Hans Kelsen wird behandelt in |
Die Kritik Hans Kelsens an der juristischen Eigentumideologie, Band: 1, Text Nr. 1 (91 KB) |
Kelsen hat sich ideologiekritisch mit dem Begriff des Eigentums und seiner Verklärung in der bürgerlichen Theorie auseinandergesetzt und in Übereinstimmung mit Marx das Eigentum nicht als eine Beziehung des Menschen zu einer Sache sondern als gesellschaftliches Verhältnis beschrieben. |
3. Beiträge zu Recht, Staat und Demokratie |
Mit der Analyse und Kritik grundlegender Schriften der Rechts- und Politikwissenschaftler Wolfgang Abendroth, Uwe-Jens Heuer, Hans Kelsen, Helmut Ridder und Carl Schmitt wird versucht, Bausteine für eine fortschrittliche, demokratische Rechts-, Staats- und Demokratietheorie bereitzustellen. Die Aufsätze zu Helmut Ridder sind unter den Downloads A, der Aufsatz zu Uwe –Jens Heuer ist unter den Downloads C aufgeführt. Hinweise für eine kritische Lektüre Carl Schmitts und seiner Schule geben die Beiträge |
Tod und Verklärung des Carl Schmitt. Beitrag Band 4, Text Nr. 8 (654 KB) |
und |
Übervater Schmitt - Hüter der Demokratie? Beitrag Band 4, Text Nr. 9 (442 KB) |
Einen Hauptpunkt meiner Untersuchungen zum Werk von Wolfgang Abendroth – ich war sein Assistent, er war mein Lehrer – bildet die demokratische Frage. Der Beitrag zum Demokratieverständnis Wolfgang Abendroths – s. Downloads A – kontrastiert seine Demokratietheorie mit der von Carl Schmitt und Hans Kelsen.
Abendroth war Sozialist; für ihn gab es keine Demokratie ohne Sozialismus und keinen Sozialismus ohne Demokratie. Der beste soziale Staat der bürgerlichen Eigentümergesellschaft - wir haben diesen sozialen Staat nicht und müssen den weiteren Abbau seiner wenigen, kärglichen Bestandteile feststellen - ist grundverschieden von einem sozialistischen Staat, der die Produktion plant und lenkt. Die Sozialstaatsklausel des Grundgesetzes soll nach Abendroth ermöglichen, die Umgestaltung der kapitalistischen Gesellschaft in eine sozialistische auf demokratischem Weg zu ermöglichen. Ein konkretes Sozialstaatsmodell enthält das Grundgesetz nicht. Abendroth war zwar, bis er ausgeschlossen wurde, Mitglied der SPD, aber auch als solches war und blieb er stets Marxist und Sozialist. Manche sehen in ihm lieber den Sozialstaatsapostel und unterstellen ihm außerdem noch eine Verfassungsinterpretation, die seinem kritischen Verfassungspositivismus direkt widerspricht. Mit diesen Problemkomplexen befassen sich die folgenden Beiträge: |
Vom Frieden des Rechts und vom Kampf der Klassen. Zum Begriff der Politik bei Wolfgang Abendroth, Band 4, Text Nr. 2 (84 KB) |
Nach 50 Jahren: Wolfgang Abendroths Sozialstaatsinterpretation. Zur Geltung und Wirksamkeit verfassungsrechtlicher Normen. Band 1, Text Nr. 7 (506 KB) |
Politik, Recht, Verfassung und Sozialstaat bei Wolfgang Abendroth, Band 4, Text Nr. 4 (239 KB) |
Recht und Politik bei dem Marxisten Wolfgang Abendroth. Band 4, Text Nr. 3 (352 KB) |
und die Beiträge zu Hans Kelsen: Hans Kelsen vielfach als Jurist des Jahrhunderts – des vergangenen, aber wohl auch des begonnenen – bezeichnet, ist nicht nur der Begründer der Reinen Rechtslehre, die eine reine Lehre des Rechts, keine Lehre des reinen Rechts sein will. Ideologiekritisch hat er die Auslegung des geltenden, vom legitimierten Gesetzgeber gesetzte Recht radikal von allem Naturrecht und außerrechtlichen Wertvorstellungen gereinigt. Er ist auch ein Klassiker der Demokratietheorie und ein bedeutender Verfassungs- und Völkerrechtler. Kelsens ideologiekritischer Beitrag zum privatrechlichen Eigentumsbegriff ist unter den Downloads B 2 aufgeführt. |
Gegen die These von Hermann Klenner, wissenschaftlich habe Kelsen keinen Beitrag gegen den Faschimus leisten können, argumentiere ich in einem Aufsatz, veröffentlicht in der ersten noch in der DDR erschienen Festschrift für Hermann Klenner: |
Rechtspositivismus und Nationalsozialismus. Kritische Anmerkungen zur These von Hermann Klenner: „Wohl als Individuum, nicht aber als Wissenschaftler hat Kelsen auch nur den geringsten Beitrag im Kampf gegen den Faschismus leisten können. Band 5, Text Nr. (279 KB) |
In dem Beitrag: |
Die Kelsensche Lehre vom Zwangscharakter des Rechts, Band 5, Text Nr.4 (92 KB) |
wird festgehalten, dass die Normen des Rechts erzwungen werden können, gegebenenfalls durch körperliche Gewalt; dies unterscheidet sie von den Normen der Religion, der Moral und denen der gesellschaftlichen Konventionen. Thematisiert wird auch, welche Bedeutung dem Zwangscharakter des Rechts in der marxistischen Rechtstheorie beigemessen wird, insbesondere wird auf die Lehre von Paschukanis und Stutschka eingegangen. |
Die Interpretation rechtlicher Normen, speziell verfassungsrechtlicher Normen in der Lehre Kelsens wird behandelt in dem Beitrag: |
Hans Kelsen und das Problem der Verfassungsinterpretation. Band 5, Text Nr.5 (509 KB) |
Auf Divergenzen und Konvergenzen zwischen den kelsenschen demokratischen Postulaten und der Ausgestaltung der demokratischen Ordnung durch das Grundgesetz verweist der Beitrag: |
Die Demokratietheorie Hans Kelsens und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 5, Text Nr.8 (100 KB) |
4. Rechtstheoretische Beiträge |
Nach 1945 hat eine grundlegende Auseinandersetzung mit nationalsozialistischem Recht und nationalsozialistischer Rechtswissenschaft nicht stattgefunfen. Die Kritik am antidemokratisches Denken in der Weimarer Repbulik unterblieb weitgehend. Naturrechliches Denken wurde gefordert und statt das Recht neu zu begründen, wurde gläubig zum außerrechtlichen Wertehimmel aufgeblickt. Mit diesen Problemkomplexen befassen sich vor allem die beiden Beiträge: |
Kritische Anmerkungen zur deutschen Rechtswissenschaft. Band 2, Text Nr.1 (414 KB) |
und |
Kritik bürgerlicher Wertauffassungen des Rechts. Vom Stellenwert der Werte in der rechts-ideologischen Auseinandersetzung. Band 2 Text Nr.5 (375 KB) |
In dem Beitrag |
Die Rechtsnorm als Ausgangsabstraktum für die wissenschaftliche Erkenntnis von Recht und Rechtsordnung, Band 2,Text Nr.2 (163 KB) |
wird gefragt, welches Ausgangsabstraktum entsprechend der marxschen Lehre vom Aufsteigen vom Abstrakten zum Konkreten – siehe dazu die Hinweise unter B 1 – für das Recht gewählt werden soll; dabei wird auf die marxistische Literatur und insbesondere auf Paschukanis Bezug genommen. Von der Rechtsnorm als Ausgangsabstraktum wird auch ausgegangen in dem Beitrag: |
Die Dialektik von Geltung und Wirksamkeit des Rechts. Band 2, Text Nr.4 (145 KB) |
Das für die Anwendung des Rechts zentrale Problem der Methoden seiner Auslegung wird in den beiden Beiträgen: |
Kleine Bitte um ein wenig Positivismus. Band 2, Text Nr.7 (284 KB) |
und |
Demokratische Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes. Band 3, Text Nr.1 (240 KB) |
behandelt. |
5. Beiträge zum Recht der Bundesrepublik Deutschland und zur Verteidigung des Grundgesetzes |
Mehrere Aufsätze behandeln die Grundlage jeder Demokratie, die Volkssouveränität. Es wird herausgearbeitet, dass das deutsche Volk nie die Möglichkeit hatte, seine geltende Verfassung selbst oder durch eine verfassunggebende Versammlung zu beraten und zu verabschieden. Dies wird ausgeführt in den Beiträgen: |
Die demokratischen Kosten der Einheit. Zugleich ein Beitrag zur Verfassungsdebatte nach dem 3. Oktober 1990.Band 2, Text Nr.13 (314 KB) |
Chancen der Verfassunggebung oder Gefahr für die Souveränität des Volkes? Der Stand der Arbeit an der Verfassungsgesetzgebung, Beiträge. Band 2, Text Nr.14 (391 KB) |
Gemäß Artikel 26 des Grundgesetzes sind Handlungen, die geeignet sind, das friedlichliche Zusammenleben der Völker zu stören, verfassungswidrig. Die Entstehungsgeschichte und die Auslegung dieser höchst aktuellen Vorschrift werden behandelt in: |
Die Friedenspflicht im Grundgesetz. Band 3, Text Nr.10 (375 KB) |
Die sogenannten Berufsverbote, von Helmut Ridder Demokratieverbote genannt, wurden von der herrschenden Lehre, vom Bundesverwaltungs- und auch vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß gehalten. Nach dem Urteil des EuGHM, der ihre Verfassungswidrigkeit feststellte, wird heute gefragt, wie dies Unrecht wiedergutgemacht werden kann. Aber die Verfolgung von „Radikalen“ und „Extremisten“ hat deshalb nicht aufgehört, sie wird nur in neuen Formen vorgenommen; davon können die dem „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ beigetretenen Bürger und Bürgerinnen der DDR, aber nicht nur diese, einiges berichten. Die Grundprobleme sind geblieben, deshalb sind die folgenden Beiträge nicht nur von historischem Interesse: |
Kritik der „Berufsverbote“ in der BRD. Band 3, Text Nr.7 (210 KB) |
Berufsverbote durch Gesetz? Einige Erfahrungen nach zwei Jahren Ministerpräsidentenbeschluss, Band 3, Text Nr.6 (159 KB) |
Enstehung und Inhalt des verfassungsrechtlichen Notstands und seine Kritik werden behandelt in: |
Nach 15 Jahren: Ist die Notstandsverfassung noch aktuell? Band 3, Text Nr. 4 (557 KB) |
Der Beitrag: |
Unter dem Kreuz lernen, für den Staat sterben! Band 3, Text Nr.11 (156 KB) |
befasst sich weniger mit der grundrechtlichen Problematik der Anbringung von Kruzifixen in Schulen und Gerichten sondern mit der Stellung des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der BRD. Unter dem Zeichen des Kreuzes soll die politische Mitte neu formiert werden. In dem Beitrag: |
Gelockerter Riegel? Das Bundesverfassungsgericht, die Diskussion um die Folter und der Fall Dreier.Band 3, Text Nr. 12 (395 KB) |
wird die offenkundig verfassungswidrige Wahl der Bundesverfassungsrichter festgestellt; der inhaltlich recht klägliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2012 gibt keinen Anlass, diese Feststellung zu korrigieren. Professor Horst Dreier war von der SPD zur Ernennung vorgesehen worden. Ihm wurde vorgeworfen, die Folter nicht in jedem Fall und grundsätzlich abzulehnen. Mit diesem Vorwurf befasst sich der Aufsatz und damit zugleich mit dem verfassungsrechtlichen Problem der Folter. Dreiers Wahl scheiterte letztlich aber an der katholischen Kirche; ihm wurde u.a. vorgeworfen, er verneine die Menschenwurde befruchteter Eizellen. |
C. Texte, die vor 2008 erschienen sind und nicht in den fünf Beitragsbänden enthalten sind.
Uwe - Jens Heuer: Marxist und Jurist in zwei deutschen Staaten in: 'Z'. Zeitschrift für marxistische Erneuerung 2004, S. 161-173 (130 KB) |
Zwei ältere Beträge können noch heruntergeladen werden: Wegen neuen Ehe- und Scheidungsfolgenrecht, das eine erhebliche Schlechterstellung der Kinder und der sorgeberechtigten Ehefrauen bewirkt hat, den Aufsatz von 1977: |
Mit den Augen der Männer. Zur Kritik des neuen Ehe- und Familienrechts; In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 9/77, S.1115 - 1130 (109 KB) |
und weil die Diskussion um die Erstellung eines Arbeitsgesetzbuchs sich neuestens wieder belebt hat, den Aufsatz: |
Für und wider ein Gesetzbuch der Arbeit; In: Arbeit und Recht (AuR) Heft 5, 1970, S.141 - 147 (86 KB) |